Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz

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Am Donnerstag, 12.11.2020, gegen 21.00 Uhr, wurden auf einer Wendeplatte in Treuchtlingen mehrere Personen festgestellt, die sich dort niedergelassen hatten. Zum Teil führten sie Campingstühle mit, hörten Musik, tranken und aßen.

Auf die Streifenbesatzung der Polizei machte das Ganze den Eindruck einer „After-Work-Party“. Auf Abstand und Mundschutz wurde nicht geachtet. Nachdem die 23 bis 36 Jahre alten Frauen und Männer, die aus 5 verschiedenen Hausständen zusammenkamen, auf die bestehenden Corona Beschränkungen angesprochen wurden, waren sie nicht sehr einsichtig. Ihnen wurden Platzverweise erteilt, denen sie letztlich nachkamen, gegen alle zehn Teilnehmer der Ansammlung werden Anzeigen nach dem Infektionsschutzgesetz erstattet.

In diesem Zusammenhang möchten die Polizei, nicht zuletzt wegen der momentan immer noch steigenden Infektionszahlen, erneut auf einige geltende Corona Beschränkungen aus der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hinweisen, die aber nur einen kleinen Auszug aus der zitierten Verordnung aufzeigen.

 Kontakte sollten auf ein absolut nötiges Minimum beschränkt werden

Mindestabstand wo immer möglich 1,5 Meter, ist dies im öffentlichen Raum nicht möglich Mund-Nasen-Bedeckung tragen

-der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit Personen des eigenen Hausstandes sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens 10 Personen nicht überschritten wird.

-Das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Personen untersagt.