Die Kandidaten können jetzt aufgehängt werden
Der Pappenheimer Stadtrat hat kürzlich eine Plakatierungsverordnung erlassen, mit der insbesondere zu Wahlkampfzeiten der Wildwuchs von Plakaten der Kandidatinnen und Kandidaten in Pappenheim und den Ortsteilen eingeschränkt werden soll. Die Verordnung hat den Stadtrat in zwei Sitzungen bei einer Gegenstimme fast geräuschlos passiert.
In Pappenheim und den Ortsteilen haben die Mitarbeiter des Städtischen Bauhofs in den letzten Tagen an drei Stellen in Pappenheim und je einem zentralen, vorher festgelegten Ort in den Ortsteilen Dreiecke aus Bauzaunelementen aufgestellt. Diese von einigen Bürgern als „magische Dreiecke“ bezeichneten Gebilde sind keine Schutzzäune für irgendeine Gefahrenstelle oder für schutzwürdige Pflanzen, nein, sie dienen nach der nagelneuen Pappenheimer Plakatierungsverordnung „Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern“.
Auf Drängen von Bürgermeister Florian Gallus ist nämlich in zwei Sitzungen einer Verordnung zugestimmt worden, die der wilden Plakatiererei in Pappenheim und den Ortsteilen Einhalt gebieten soll. Das Aufhängen von Kandidatinnen und Kandidaten im Vorfeld von Wahlen ist schon für die kommende Bundestagswahl im „Pappenheimer Land“ nur an bestimmten Stellen erlaubt. Nur an diesen Stellen bietet die Stadt die Möglichkeit an Wahlwerbung in Form von Plakaten zu betreiben.
Schon in Vorfeld der Abstimmung zum Grundsatzbeschluss am 20. Mai waren von der SPD-Fraktionsvorsitzenden Anette Pappler Zweifel laut geworden, dass sich tatsächlich alle Parteien an diese Einschränkung halten werden.
Und kurz vor der endgültigen Verabschiedung der Verordnung machte Stadtrat Friedrich Hönig von den Freien Wählern deutlich, dass man ohne Not eine Verordnung schaffe. Bisher habe das alles auch ohne Verordnung problemlos geklappt. „Da bin ich anderer Meinung,“ entgegnete Bürgermeister Gallus, und vertritt die Meinung, dass mit der Verordnung eine klare und einfache Regelung geschaffen wurde.
Das Regelwerk gilt neben den oben genannten Zwecken auch für Werbeplakate für Gewerbe und Veranstaltungen, die 14 Tage vor der geplanten Plakatierung bei der Stadtverwaltung angemeldet werden müssen. Es sind noch optische und rechtliche Vorgaben einzuhalten und unzulässig ist das Plakatieren beispielsweise außerhalb geschlossener Ortsteile, im Bereich von Kirchen, in und an Friedhöfen und deren Eingängen, an Bäumen und sonstigen Großpflanzen sowie in Grünanlagen, an und in öffentlichen Einrichtungen, an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen.
Von den Bestimmungen der Verordnung nicht betroffen sind Plakate und Ankündigungen, die in Schaufenstern und/oder auf Privatgelände ausgehängt bzw. aufgestellt werden.