Autowaschanlagen bald auch am Sonntag in Betrieb

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In seiner jüngsten öffentlichen Sitzung hat der Stadtrat der Stadt Pappenheim einstimmig beschlossen in einer Satzung den Betrieb von Autowaschanlagen auch an Sonn- und Feiertagen zu gestatten. Ein gleicher Antrag war im Juli 2006 mit 15:2 Stimmen abgelehnt worden.

Vom Grundsatz her dürfen Autowaschanlagen nach den Vorgaben des Sonn- und Feiertagsgesetzes an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden. Seit dem Jahr 2005 gibt es allerdings eine Ausnahme. Demnach dürfen die Waschanlagen denn betrieben werden, wenn die örtlich zuständige Gemeinde dies in einer Verordnung gestattet. Bereits im Juli 2006 hatten die damaligen Waschanlagenbetreiber in der Bahnhofstraße und am Lachgartenweg den Antrag auf den Erlass einer solchen Verordnung gestellt. Der damalige Antrag wurde damals mit 15:2 Stimmen abgelehnt.

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Nun wurde kürzlich von dem derzeitig einzigen Betreiber einer Autowaschanlage erneut ein Antrag gestellt, die Waschanlage auch an Sonn- und Feiertagen betreiben zu dürfen. Beantragt wurde eine Betriebszeit von 12:00 bis 20:00 Uhr.

Diesmal erhielt der Antrag eine einstimmige Zustimmung des Pappenheim Stadtrats. Die positive Entscheidung wurde damit begründet, dass die derzeit einzige Waschanlage fernab von Wohngebäuden liege. Allerdings, so brachte 2. Bürgermeister Claus Dietz bei den Beratungen vor, solle man die Genehmigung mit der Auflage verknüpfen, die Tore der Waschanlage bei sonntäglichem Betrieb geschlossen zu halten.

Nach dem Erlass einer entsprechenden Verordnung wird das Autowaschen in Pappenheim an Sonn- und Feiertagen möglich sein. Das gilt aber nicht an hohen Feiertagen. An Neujahr, den Osterfeiertagen, am 1. Mai, sowie an den Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen wird die Autowaschanlage auch künftig geschlossen bleiben.