Pappenheimer Stadtrat beschließt neue Hebesätze zur Grundsteuerreform

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Der Pappenheimer Stadtrat hat sich in seiner jüngsten Sitzung der bundesweiten Grundsteuerreform gestellt und neue Hebesätze für die Grundsteuer A und B beschlossen. Ab dem 1. Januar 2025 gilt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) ein Hebesatz von 450 v.H., während für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) ein Hebesatz von 180 v.H. festgelegt wurde.

Aufkommensneutralität als Ziel
Im Rahmen der Reform wurden sämtliche Grundstücke neu bewertet, was auch in Pappenheim eine umfassende Neubewertung erforderlich machte. Die entsprechenden Messbescheide, welche die Grundlage für die Anpassung der Hebesätze bilden, hat die Stadt Pappenheim vom Finanzamt erhalten. Dabei war es ein erklärtes Ziel des Stadtrates, die Einnahmen der Stadt auf dem bisherigen Niveau zu halten. Das bedeutet, dass trotz möglicher Verschiebungen bei einzelnen Steuerpflichtigen die Gesamtbelastung für die Bürgerinnen und Bürger in der Summe unverändert bleiben soll.

Die Umsetzung der Grundsteuerreform ist jedoch nicht ohne Schwierigkeiten verlaufen. Laut Verwaltungsleiter Stefan Eberle ist die Genauigkeit der vorliegenden Messbescheide zweifelhaft. Rund 80 Prozent der Bescheide sind zwar bereits im August eingegangen, doch viele von ihnen sind fehlerhaft, was die Hochrechnung und Planung der zukünftigen Einnahmen erheblich erschwert. In einigen Fällen seien Grundstücke um ein Vielfaches höher bewertet worden als zuvor, hieß es in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates, was zahlreiche Einsprüche zur Folge hat und langwierige Korrekturverfahren nach sich ziehen wird.

Die Finanzverwaltung geht derzeit davon aus, dass die Hebesätze in den kommenden Jahren möglicherweise kontinuierlich angepasst werden müssen, um auf die sich verändernden Grundlagen der Bemessung zu reagieren. Ziel ist es, finanzielle Stabilität für die Stadt zu gewährleisten, ohne die Bürgerinnen und Bürger unangemessen zu belasten.

Beschwerden ans Finanzamt
Besonders betont wurde, dass die Stadtverwaltung selbst keine Einflussmöglichkeiten auf die Bewertung der Grundstücke hat. Diesbezügliche Beschwerden müssen an das Finanzamt gerichtet werden. Die Stadtverwaltung kann lediglich über die Höhe der Hebesätze bestimmen, welchen Anteil des Grundstückswerts letztendlich als Steuer erhoben wird.

Der Hintergrund der Reform liegt in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die bisherige Bewertungsgrundlage als unzureichend erklärte. Gerade bei bebauten und unbebauten Grundstücken hatte sich über die Jahre eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Wert und der steuerlichen Bewertung ergeben. Die Neuregelung soll nun für mehr Gerechtigkeit sorgen, auch wenn der Weg dorthin noch langwierig und von Unsicherheiten geprägt ist.