Verbrennen von holzigen Gartenabfällen

Die Stadt Pappenheim weist auf die Zeiten und die Veraussetzungen hin, zu welchen das Verbrennen von holzigen Gartenabfällen auf dem Grundstück vorgenommen werden darf, auf dem die Abfälle angefallen sind.

Bekanntmachung

Hinweis auf die „Verordnung über das Verbrennen holzartiger Gartenabfälle innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt Pappenheim
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Auf oben genannte Verordnung wird seitens der Stadt Pappenheim hingewiesen.

Die wichtigsten Inhalte kurz zusammengefasst:

  • Das Verbrennen ist nur vom 16. März bis 30. April und vom 15. September bis 16. November eines jeden Jahres zulässig.
  •  Nur zulässig auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind.
  • Die holzartigen Gartenabfälle dürfen nur in trockenem Zustand verbrannt werden.
    Nur von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr.
  •  Nur an Werktagen.
  • Gefahren und Nachteile sowie erhebliche Belästigungen für Nachbarn etc. dürfen nicht entstehen.
  • Kein Feuer bei starkem Wind.
  • Die Feuerstelle muss von einer Person betreut sein.
  • Das Feuer muss bei Dunkelheit und beim Verlassen der Aufsichtsperson erloschen sein.

Die gesamte Verordnung kann im Rathaus, Zimmer 2 oder 5, eingesehen werden.

 

STADT  PAPPENHEIM,

den 05.09.16