Stadt setzt auf die Vernunft der Bürger

Zum Jahresbeginn2021 ist in Pappenheim die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in Kraft getreten. (Der PAPPENHEIMER SKRIBENT hat berichtet).

„Der Inhalt der Verordnung entspricht dem Muster des Bayerischen Gemeindetags. Der Stadt Pappenheim ist bekannt, dass sich viele Bürgerinnen und Bürger an die Vorschriften der Verodnung halten und ihre Pflichten erfüllen,“ stellt die Stadt Pappenheim in einer Mitteilung fest. Allerdings erkennt man auch, dass es auch viele gibt, die es mit den Sicherungspflicht nicht so genau nehmen oder diese komplett ignorieren. Die Stadt Pappenheim bittet darum dass im Stadtgebiet alle ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die Stadt Pappenheim setzt hier in erster Linie auf die Vernunft der Bürger, und gibt nachfolgende die Wichtigsten Merkmale der Verordnung bekannt.


Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen
und Sicherung der Gehbahnen im Winter


Die „Verordnung der Stadt Pappenheim über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ regelt im Detail, welche Verpflichtungen hinsichtlich

a) Reinhaltung und Reinigung u n d
b) Sicherung der Gehbahnen im Winter bestehen.

Die hierzu maßgebliche Verordnung ist auf der Homepage der Stadt Pappenheim hinterlegt
(„Stadt & Ortsteile“ -> „Rathaus“ -> „Stadtverwaltung“ -> „Ortsrecht“).

Wir fassen die wichtigsten Details der Verordnung zusammen:

Wer ist verpflichtet, die in der Verordnung genannten Tätigkeiten umzusetzen ?

Eigentümer/Erbbauberechtigte/Nießbraucher/Dauerwohn- u. Nutzungsberechtigte sowie Inhaber eines Wohn rechtes.

Welche Flächen sind zu reinigen und zu sichern ?

Öffentliche Straßen/Wege und deren Bestandteile (insbesondere Gehwege). Näheres siehe Verordnung.

Was bedeutet „Reinhaltung der öffentlichen Straßen und deren Bestandteile“?

  •  wöchentliches Reinigen und Kehren
  •  Schlamm und sonstigen Unrat sind zu entfernen
  •  Laub ist zu beseitigen (Rutschgefahr)
  •  Gras, Unkraut sowie Moos ist zu entfernen, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst
  •  nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter sind die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche im Sinne des § 6 der Verordnung liegen

Was bedeutet „Sicherung der Gehbahnen im Winter“ ?

  •  die Sicherungsfläche (i. d. R. der Gehweg) muss an Werktagen ab 06.30 Uhr (und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08.00 Uhr) von Schnee geräumt und bei Schnee-/Reif- oder Eisglätte mit z. B. Sand/Splitt bestreut werden
  • der Einsatz von Tausalz ist nur in Ausnahmefällen zulässig (bei besonderer Glättegefahr, an Treppen und starken Steigungen)
  • die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist
  • das Räumgut ist neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird
  • Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind freizuhalten

Warum ist die Umsetzung der Verordnung so wichtig ?

In erster Linie geht es darum, Gefahren für Leib und Leben (Winterdienst) zu vermeiden. Ein Sturz kann enorme Auswirkungen haben. Aber auch das Ausweichen von nicht geräumten Bereichen auf geräumte Bereiche (z. B. vom Gehweg auf die Straße) ist gefährlich und nicht im Sinne eines geordneten Verkehrs. Das regelmäßige Kehren und Säubern der Straße ist nicht nur für das Stadtbild wichtig. Es gilt zu vermeiden, dass große Mengen Dreck in die Kanalisation fließen und dort unnötigen Unterhaltsaufwand und Schaden erzeugen/anrichten.

Was ist, wenn ich die Festlegungen der Verordnung nicht einhalte ?

Wir weisen darauf hin, dass der zu den Verpflichtungen genannte Personenkreis die Arbeiten – sofern sie nicht selbst wahrgenommen werden können – ggf. Dritten übertragen werden muss.

Gesundheitliche Einschränkungen oder Ortsabwesenheit sind keine Gründe, die Arbeiten nicht auszuführen.

Was ist, wenn ich wiederholt meinen Pflichten nicht nachkomme ?

Die Stadt Pappenheim setzt auf die Vernunft der Verpflichteten und darauf, dass sie sich ihrer Pflicht bewusst sind und auch im Sinne des Gemeinwohls und ihrer Stadt tätig werden.

§ 13 der Verordnung regelt, dass die Nichterfüllung der Reinigungspflicht und Sicherung der Gehbahnen im Winter mit bis zu eintausend Euro belegt werden können.

STADT PAPPENHEIM